Statuten

1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Bänkli-Clique“ besteht mit Sitz in 5452 Oberrohrdorf ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB.

2. Zweck
– Die Fasnachtsbräuche zu erhalten und zu fördern
– Fasnachtsanlässe aller Art zu organisieren und durchzuführen
– An Fasnachtsumzügen innerhalb und ausserhalb der Gemeinde teilzunehmen
– Die Erhaltung und Förderung der „Guggenmusik“
– An Veranstaltungen und Dorffesten sich zu beteiligen
– Das kulturelle Leben zu unterstützen
– Die Geselligkeit zu pflegen

3. Mittel
Die Bänkli-Clique beschaffen sich ihre Mittel durch:
a) Erlös aus organisierten Anlässen, Veranstaltungen und Dorffesten
b) Erlös aus Plakettenverkauf
c) Mitgliederbeiträgen
d) Subventionen oder Kostenbeiträge der öffentlichen Hand oder privaten Sponsoren
e) Vermächtnisse und Schenkungen

Für die Verbindlichkeiten der Bänkli-Clique haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen, jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

4. Organisation
Organe der Bänkli-Clique sind
I) Die Vereinsversammlung der Mitglieder
II) Der Vorstand
III) Die Kontrollstelle
I) Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand mindestens 14 Tage im voraus einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung (gewöhnlicher Brief oder Einladungskarte) an alle Mitglieder. Ordentlicherweise findet die Vereinsversammlung wenigstens einmal jährlich statt. Ein Fünftel der Mitglieder oder der Vorstand kann jederzeit eine Einberufung verlangen.

Abstimmungen und Wahlen bedürfen des relativen Mehr der an einer Versammlung stimmenden Mitglieder. Für Abstimmungen über Statutenrevisionen, Auflösung oder Fusion des Vereines ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten an der Vereinsversammlung erforderlich. Jedes Mitglied hat bei den Abstimmungen jeweils eine Stimme.
Der Vereinsversammlung stehen folgende Beschlüsse zu:

a) Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Revisoren
b) Beschlussfassung über den Einsatz der Mittel
c) Genehmigung der Rechnung
d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
e) Abänderung oder Ergänzung der Statuten
f) Auflösung der Bänkli-Clique oder deren Fusion mit anderen Vereinen/Verbänden

II) Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen. Er konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten, selbst und legt das Unterschriftsrecht fest. Die Wahl erfolgt auf jeweils ein Jahr.

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder Vizepräsidenten unter Angabe von Ort und Zeit, so oft es die Geschäfte erfordern.

Der Vorstand hat sämtliche Kompetenzen, die nicht nach Gesetz und Statuten ausdrücklich der Vereinsversammlung zustehen.
III) Kontrollstelle
Die Vereinsversammlung wählt zwei Revisoren. Jedes Jahr wird jeweils ein Revisor neu dazugewählt, ein Revisor gibt sein Amt ab. Somit ist jeder Revisor 2 Jahre im Amt und es erfolgt ein fliessender Uebergang.

5. Mitglieder
Als Mitglieder können nur Männer ab 16 Jahren aufgenommen werden. Jedes Mitglied muss eine mindestens zweijährige Probezeit bestehen. Danach kann die Aufnahme durch Beschluss der Vereinsversammlung erfolgen.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, durch den Ausschluss der Vereinsversammlung oder durch Auflösung des entsprechenden Vereins.

6. Kategorien

Jedes Mitglied ist einer nachfolgenden Kategorie zugeteilt:

a) Aktive (Mitglieder der Guggenmusik)
b) Anwärter (Mitglieder der Guggenmusik)
c) Passive
d) Sofas : aktivere Passivmitglieder, jedoch nicht musikalisch aktiv. Voraussetzung 10 Jahre Vereinsmitgliedschaft
d) Senioren: altverdiente Mitglieder welche gemeinsam musizieren. Voraussetzung 20 Jahre Vereinsmitgliedschaft, davon 10 Jahre aktiv. Um die Senioren neu zu gründen muss ein Pflichtenheft verfasst werden welches an einer GV genehmigt werden muss.

7. Rechnungsabschluss
Das Vereinsjahr endigt jeweilen mit dem Tag der Vereinsversammlung im Frühling auf welchen die Rechnung abzuschliessen ist.

8. Schlussbestimmungen
Im Falle der Auflösung des Vereines hat der Vorstand die Liquidation durchzuführen. Verbleibt ein Ueberschuss, so ist dieser einem guten Zweck zuzuführen. Eine Verteilung unter den Vereinsmitgliedern ist ausgeschlossen.
Die vorliegenden Statuten treten mit der Genehmigung durch die heutige Vereinsversammlung in Kraft.

Oberrohrdorf, 16. Mai 1997